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Zugewinn

Wenn Sie als Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen haben, leben sie im sogenannten gesetzlichen Güterstand, der sogenannten „Zugewinngemeinschaft“. Durch ehevertragliche Vereinbarung kann ein anderer Güterstand, entweder die „Gütertrennung“ oder auch die seltene „Gütergemeinschaft“ vereinbart werden. Für in der DDR bis zum 02. Oktober 1990 geschlossene Ehen galt der gesetzliche Güterstand der „Eigentums- und Vermögensgemeinschaft“. Dieser wurde mit 03. Oktober 1990 in die Zugewinngemeinschaft überführt. Die Zugewinngemeinschaft führt übrigens nicht dazu, dass man für die Schulden des anderen geradestehen muss, wenn man nicht bei Vertrag sich gleich mitverpflichtet hat oder gebürgt hat. Auch wenn die Gläubiger gern etwas anderes behaupten!

Wenn nicht durch Vertrag, so endet die Zugewinngemeinschaft mit Zustellung des Scheidungsantrages. Mit dem Zugewinnausgleich wird die Vermögensmehrung (Zugewinn) zwischen den Ehegatten ausgeglichen. Schenkungen von Dritten oder Erbschaften begünstigen als privilegierter Erwerb nur den jeweiligen Ehegatten. Es wird für jeden Ehegatten das Anfangsvermögen am Tag der Eheschließung mit dem Endvermögen verglichen. Probleme kann es bei der Bewertung von Immobilien, Betriebsvermögen oder Anteilen von Kapitalgesellschaften geben.

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