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Versorgungsausgleich

Mit der Ehescheidung werden grundsätzlich alle während der Ehe erworbenen Versorgungsansprüche einer Teilung zuführt. Dies erfolgt durch das Gericht in jeder Ehesache von Amts wegen. Geteilt werden alle Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgungen, der berufsständischen Versorgungen, der privaten Rentenversicherungen, Riester- oder Rürup Renten.

Ausnahmen sieht das Gesetz bei geringwertigen Ansprüchen vor und wenn die Ehe noch keine drei Jahre bestanden hat. Im letzteren Fall erfolgt der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines der Ehegatten.

Der Versorgungsausgleich kann auch notariell ausgeschlossen werden. Hierzu bedarf es genauer Beratung.

Der Versorgungsausgleich kann für den Ausgleichspflichtigen zur einer erheblichen Kürzung der zukünftigen Rente oder Pension führen.

Die Kürzung kann trotz Durchführung des Versorgungsausgleichs im Scheidungsbeschluss unter bestimmten Voraussetzung ausgesetzt werden.

Einen entsprechenden Antrag können Sie beim Träger Ihrer Altersversicherung stellen, wenn einer der nachfolgenden Fälle auf Sie zutrifft:

  • Wenn Ihr geschiedener Ehegatte verstorben ist und als Berechtigter aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anwartschaften keine Leistungen vor seinem Tod bezogen hat.
  • Wenn Ihr geschiedener Ehegatte verstorben ist und er die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

Gegen den im Beschluss benannten Versorgungsträger Ihres geschiedenen Ehegatten haben Sie einen Auskunftsanspruch auf Mitteilung, ob Ihr geschiedener Ehegatte im Zeitpunkt der Kürzung Ihrer Pension bereits verstorben ist, oder in welcher Höhe er in dem genannten Zeitpunkt Leistungen aus der ihm im Versorgungsausgleich übertragenen oder begründeten Anwartschaften erhalten hat.

Besondere Konstellationen erfordern besonderes Augenmerk, so z. B. bei Ansprüchen auf schuldrechtliche Ausgleichsrente oder Kapitalzahlungen, bei Ansprüchen gegen die Witwe oder den Witwer. Selbst nach rechtskräftiger Entscheidung über den Versorgungsausgleich sind noch Anpassungen getroffener Regelungen möglich, z. B. wegen einer Unterhaltsverpflichtung des Ausgleichspflichtigen oder dessen Invalidität. Eine „Totalrevision“ gibt es jedoch nicht. Fehler früheren Entscheidungen können nicht beseitigt werden, auch unterliegen nicht alle Versorgungen einer Anpassung.

Der Ausschluss des Versorgungsausgleiches durch Vertrag ist grundsätzlich möglich, wenn er einer Ausübungs- und Inhaltskontrolle standhält.
Besteht die Ehe noch keine drei Jahre, regelt das Gericht den Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten.

Die im Scheidungsverfahren auszufüllenden Fragebögen finden Sie hier: https://justiz.de/formulare/zwi_bund/versorgungsausgleichfragebogen.pdf

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