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Unterhalt

Unabhängig von einer Scheidung ist das Thema Unterhalt von großer Bedeutung sowohl für denjenigen, der den Unterhalt verlangt als auch derjenige von dem Unterhalt gefordert wird. Unterhalt kann von Ehemann/-frau gefordert werden bzw. vom Kindesvater/-mutter. Auch der Elternunterhalt ist angesichts von einer immer älter werdenden Menschen, die immer häufiger in Alters- und Pflegeheimen versorgt werden müssen von großer Bedeutung.

Wenn eine Unterhaltspflicht besteht, muss die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten geprüft werden. Dabei besteht grundsätzlich eine Auskunftspflicht. Neben dem Einkommen sind unterhaltsrechtlich beachtliche Positionen, die das Einkommen mindern oder aber auch erhöhen (wie Erwerbsobliegenheit und Wohnvorteil) zu beachten. Daneben ist zu überprüfen, ob der dem Pflichtigen zu belassende Selbstbehalt gewahrt ist. Ehebedingter Nachteil, Befristung und Herabsetzung sind weitere Frage, die zu berücksichtigen sind.

In einem gerichtlichen Verfahren besteht Anwaltspflicht!

Achtung:  Sogenannte dynamische Unterhaltstitel, in denen der Unterhaltsverpflichtete anerkennt oder  verurteilt wurde einen  bestimmten Prozentsatz des Mindestunterhaltes zu zahlen, aktualisieren sich automatisch, wenn das Kind in eine neue Altersklasse wechselt oder die Düsseldorfer Tabelle geändert wird.

Die neue Düsseldorfer Tabelle 2023 finden Sie hier: https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2023/Duesseldorfer-Tabelle-2023.pdf

Achtung: Mit Inkrafttreten der Düsseldorfer Tabelle 2018 änderten sich auch die Gehaltsstufen. Zum Beispiel  sind 105 % des Mindestunterhalts nicht mehr ab einem bereinigten Nettoeinkommen von 1.501,00 EURO, sondern erst ab 1.901,00 EURO zu zahlen, usw. Eine Abänderung eines vor 2018 erstellten Titels sollte in jedem Fall überprüft werden.

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