Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung.
Nach dem RVG werden die Gebühren der anwaltlichen Tätigkeit nach Verfahrenswerten berechnet. Der Verfahrenswert ist dabei nicht mit den Kosten gleichzusetzen!
Im Familienrecht müssen Sie mit folgenden Verfahrenswerten rechnen:
- Ehescheidung
Maßgebend ist das dreifache monatliche Nettoeinkommen beider Eheleute.
- Versorgungsausgleich
Der Verfahrenswert errechnet sich aus dem 10 %-igen gemeinsamen Nettoeinkommen der Ehegatten. Dieser Betrag wird dann mit der Anzahl der vorhandenen Versorgungsanwartschaften multipliziert.
- Zugewinn
Nach dem geltend gemachten Forderungsbetrag
- Haushalt und Wohnungszuweisung
Ausgehend von einem Verfahrenswert in Höhe von 2.000,00 € bis 4.000,00 €
- Kindes- und Ehegattenunterhalt
Der Jahresbetrag des geltend gemachten monatlichen Unterhaltsbetrages.
- Sorgerecht und Umgangsrecht
Im isolierten Verfahren wird ein Verfahrenswert von 3.000,00 € zugrunde gelegt.
Nach dem RVG erhält der Rechtsanwalt für:
- die außergerichtliche Tätigkeit eine 1,3 bis 2,5 Geschäftsgebühr
- die gerichtliche Tätigkeit eine 1,3 Verfahrensgebühr
- die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung eine 1,2 Terminsgebühr
- die Mitwirkung beim Abschluss eines Vergleichs vor dem Gericht eine 1,0 Einigungsgebühr.
Diese Gebühren entstehen in jedem Verfahren nur einmal. Dabei spielt es keine Rolle, wie viele Schriftsätze durch mich verfasst werden oder wie viele Gerichtstermine stattfinden. Bei einem auswärtigen Gerichtstermin werden noch Fahrtkosten und eine Abwesenheitspauschale hinzukommen.
Bei einem Scheidungsverfahren entstehen in der Regel zwei Gerichtsgebühren, in den übrigen Verfahren in der Regel drei. Auch diese Gebühren richten sich nach dem jeweiligen Verfahrenswert.
Bitte beachten Sie, dass die Möglichkeit besteht Verfahrenskostenhilfe/Prozesskostenhilfe zu bekommen, wenn Sie nicht in der Lage sind, die Kosten des Verfahrens aus eigenen Mittel zu bestreiten. Dadurch werden die Kosten von der Staatskasse als Darlehen gewährt bzw. die Kosten komplett übernommen.
Auch bei einer ersten Beratung oder Auskunft fallen Gebühren an. Die Höhe der Kosten für ein erstes Beratungsgespräch richtet sich nach dem Umfang, der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie nach dem Verfahrens-bzw. Streitwert. Die maximale Höhe der Erstberatungsgebühr für Privatpersonen liegt bei 190 € zzgl. gesetzl. MwSt, also 226,10 €. Gerne informiere ich Sie hierzu vorab. Wenn ich anschließend für Sie tätig werde, also Briefe schreibe oder vor Gericht tätig werde, werden diese Gebühren angerechnet.